Arbeitsgemeinschaft

Offene Tür

Ordnung

§1 Mitgliedschaft

Die Arbeitsgemeinschaft "Offene Tür" ( i.f. kurz AGOT) ist ein freiwilliger Zusammenschluss freier Träger der Jugendhilfe im Bereich der Stadt Köln, vertreten durch Trägervertreter/innen und Leiter/innen der Offenen Jugendeinrichtungen.
Unabhängigkeit und Eigenart der Mitglieder der AG bleiben gewährleistet. Die Mitgliedschaft in der AG verpflichtet zur Mitarbeit.
Alle durch entsprechenden Beschluß (gemäß KJHG) als Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit anerkannten Einrichtungen und/oder Formen können Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung (VV) mit 2/3 - Mehrheit der Anwesenden.

 §2 Zweck der AGOT:

  • Die Mitglieder der AGOT wollen zusammenarbeiten mit dem Ziel, in Unterstützung und Ergänzung von Elternhaus, Schule, Beruf und anderen Erziehungsträgern zeitgerechte Hilfen für junge Menschen zu entwickeln und zu verwirklichen.
  • Weiterentwicklung und Erhalt einer zeitgemäßen Offenen Kinder- und Jugendarbeit , inbesondere in fachlicher Hinsicht durch Austausch, Vernetzung, Reflexion und Weiterbildung.
  • Auf die Schaffung und Sicherung der personellen und materiellen Voraussetzungen der Arbeit hinzuwirken.
  • Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktionen.
  • Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.
  • Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, anderen freien Trägern, ihren Zusammenschlüssen und sonstigen Einrichtungen und Organisationen

Die Tätigkeit der AGOT ist nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die AG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne. des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung.
Die AG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für ordnungsgemäße Zwecke im Sinne des §2 dieser Ordnung verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die der AG und ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.. ( entnommen dem Anwendungserlaß der Abgabenordnung (AO))

§3 Organe der AGOT:

  • Vollversammlung
  • Trägerkonferenz
  • Leiterkonferenz
  • Vorstand

§4 Vollversammlung (Einberufung/Ordnung)

Die VV setzt sich zusammen aus den Trägervertreter/innen und den Leiter/innen der Einrichtungen
Gäste können auf Beschluß der VV oder des Vorstandes zur Sitzung hinzugebeten werden. 
An den VV nimmt i.d.R. ein/e Vertreter/in des öffentlichen Trägers beratend teil.
Stimmberechtigt sind je Träger ein/e Trägervertreter/in und die/der Leiter/in bzw. deren Vertreter. Dabei steht jeder/m Vertreter/in eine (1) Stimme zu .
Die regelmäßige Teilnahme der Mitglieder wird erwartet. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse der VV und der anderen Organe der AG werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Ordnung keine andere Mehrheit vorschreibt.
Beschlüsse der VV sind für die AGOT im Außenverhältnis richtungsweisend. 
Die Ergebnisse der Beratungen der VV und ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
Die VV wird vom Vorsitzenden des Vorstandes regelmäßig - mind. dreimal jährlich - schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur VV ergeht mindestens acht Tage vorher an die Mitglieder. (Für die anderen Gremien soll gleichermaßen verfahren werden).

§5 Aufgaben der VV

  • Austausch über aktuelle Entwicklungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit auf Stadtebene und darüber hinaus.
  • Erörterung und Beschlußfassung zur Erfüllung der Zwecke der Arbeitsgemeinschaft.
  • Entgegennahme von Vorschlägen, Stellungnahmen, Anträgen, Berichten der Träger- und der Leiterkonferenz.
  • Beauftragung des Vorstandes - auch der jeweiligen Gremien (Leiterkonferenz und Trägerkonferenz) - mit bestimmten Aufgaben.
  • Entsendung von Vertreter/innen der AG in andere Gremien und Entgegennahme der Berichte dieser Vertreter/innen.
  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes.
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl von 2 KassenprüferInnen.
  • Wahl der 2 Beisitzer(innen des Vorstandes. Bei der Wahl gilt es darauf zu achten, die Interessen der Träger und Leiter zu gleichen Teilen wahren

§6 Vorstand

Den Vorstand bilden:

  • die/der Vorsitzende der Trägerkonferenz
  • die/der stellvertretende Vorsitzende der Trägerkonferenz
  • die/der Vorsitzende der Leiterkonferenz
  • die/der stellvertretende Vorsitzende der Leiterkonferenz
  • zwei nicht stimmberechtigte Beisitzer/Innen

Der Vorstand vertritt die AGOT nach außen. Der Vorstand hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung der Interessen der Arbeitsgemeinschaft notwendig sind.
Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende der Trägerkonferenz und die/der Vorsitzende der Leiterkonferenz im jährlichen Wechsel.
Der Vorstand kann über die laufenden Etatmittel im Rahmen seiner Aufgaben verfügen. Bei projektbezogenen Ausgaben bedarf er grundsätzlich der Ermächtigung und Beauftragung durch einen Beschluß der Vollversammlung.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Geschäftsstelle verantwortlich.
Beschlüsse innerhalb des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die VV
Gäste können zu den Gremiensitzungen hinzugebeten werden.

 §7 Trägerkonferenz:

Die Trägerkonferenz setzt sich zusammen aus je einer/m Vertreter/in der Träger der Mitgliedseinrichtungen
Sie tritt bei Bedarf zusammen, mindestens aber einmal jährlich.
Aufgaben der Trägerkonferenz sind insbesondere:

  • Impulse zur Sicherung einer fachgerechten Offenen Kinder- und Jugendarbeit
  • Erhalt der Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (? 3.1 KJHG)
  • Sicherung und Weiterentwicklung einer zeit- und fachgerechten Ausgestaltung der OKJA
  • Vorbereitung von Beschlüssen für die VV
  • Wahl einer/s Vorsitzenden und einer/s Stellvertreterin/s für die Dauer von 2 Jahren bis zum Ende des ersten Quartals eines Wahljahres
  • Weitergabe des Protokolls an die Leiterkonferenz

§8 Leiterkonferenz

Die Leiterkonferenz besteht aus den Leiter/innen der Einrichtungen oder deren Vertreter/innen
Die Teilnahme an den Leiterkonferenzen sollte Dienstzeit sein.
Aufgaben der Leiterkonferenz sind insbesondere: 

  • Durchführung monatlicher Arbeitsbesprechungen, Erfahrungsaustausch und Weiterbildung.
  • Erarbeitung von Anträgen für die VV
  • Impulse zur Sicherung einer zeitgemäßen fachlichen OKJ-Arbeit
  • Wahl einer/s Vorsitzenden und einer/s Stellvertreterin/s für die Dauer von 2 Jahren bis zum Ende des ersten Quartals eines Wahljahres
  • Weitergabe des Protokolls an die Trägerkonferenz

§9 Mitgliedsbeitrag/Kassenführung:

Die Mitglieder der AGOT leisten einen von der VV zu beschließenden Jahresbeitrag.
(Beschluß vom 30.August 2001: ab 1.01.2001 52 € pro Jahr)
Die Finanzen der AG werden durch den Vorstand verwaltet.
Zeichnungsberechtigt sind die/der jeweilige Vorsitzende der AGOT und die/der Kassenführer/in bzw, bei Verhinderung,. ihre in Stellvertreter gemeinsam.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand der AG schriftlich zu erklären. Dieser gibt sie der VV bekannt.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes kann nur die VV mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden. Das auszuschließende Mitglied soll vorher zur Sache gehört werden, hat aber kein Stimmrecht in eigener Sache.
Ein Antrag auf Ausschluß kann unter der schriftlichen Darlegung der Gründe an den Vorstand durch jedes Mitglied gerichtet werden.

§ 11 Änderungen der Ordnung:

Änderungen dieser Ordnung können mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von min. 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer ordentlich einberufenen VV beschlossen werden.
Ist die VV nicht beschlußfähig, dann ist sie innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen. Bei einer Wiederholung der VV genügt für die Änderung der Ordnung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Antrag auf Ordnungsänderung muß min. 4 Wochen vor der Sitzung eingereicht werden
Diese Ordnung tritt zum 01.01.1998 in Kraft.
(Ergänzt sind Änderungen vom 1.März 1999; 14. November 2002)

§ 12 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Im Falle der Auflösung der AG fällt
das Vermögen zur Fortführung der ordnungsgemäßen Aufgaben an die zum Zeitpunkt der Auflösung der AG als gemeinnützig anerkannten Miglieder der AG zu gleichen Teilen. Diese haben die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Ordnung zu verwenden.